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Häufig gestellte Fragen

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Können alle Ärzt*innen eine Verordnung für den Rehabilitationssport ausstellen?
Ja

Jede*r praktizierende Ärzt*in, ob Haus- oder Fachärzt*in, Betriebsärzt*in etc. kann, bei Vorliegen einer verordnungsrelevanten, physischen oder psychischen Diagnose, eine Rehasportverordnung über das Muster M56 ausstellen.

Diese Verordnung fällt nicht in das Budget.

Was ist Rehasport?

Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung des therapeutischen Angebotes und in § 64 des Sozialgesetzbuches IX sowie in der Rahmenvereinbarung definiert. Mit der Verordnung wird Patient*innen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung die Chance eröffnet, durch Bewegung, Spiel und Sport in der Gruppe Defizite z.B. im motorischen, kognitiven und psychischen Bereich abzubauen. So sollen diese wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zurückfinden.

Rehasport ist immer ein Gruppentraining für max. 15 Teilnehmer*innen.

Die Übungsleitung hat entsprechend des bundeseinheitlichen Qualitätsstandards eine qualifizierte Übungsleiterlizenz.

Welche Rehasportgruppen gibt es?

Entsprechend der Übungsleiterqualifikation werden 5 Gruppenprofile unterschieden:

1) Ca. 85% aller Gruppenangebote sind orthopädisch ausgerichtet. Der Bereich Onkologie ist im Rehasport ebenso in der Orthopädie angesiedelt. Somit können auch alle Patient*innen mit einer onkologischen Hauptdiagnose auf Ihrer Rehasportverordnung an einer "orthopädischen" Gruppe teilnehmen.

2) Innere Medizin: In diesem Bereich werden Herzsportgruppen und Lungengruppen angeboten. Diese finden vorwiegend in größeren Städten statt. Der Herzsport wird unterschieden in: Herzsportgruppe/ Herzinsuffizienzgruppe. Herzsportgruppen werden auf dem M45 rückseitig/ oben verordnet. Hier findet eine Notfallabsicherung durch eine geregelte Rufbereitschaft oder Anwesenheit statt.

3) Psychiatrie: In psychiatrischen Gruppen ist die körperliche Leistungsfähigkeit oft höher und der Altersdurchschnitt geringer. Inhaltlich sind hier eher Bewegungsspiele, Gymnastik mit Entspannungsverfahren oder Walken angesiedelt.

4) Neurologie: Je nach Ausprägungsgrad können neurologisch erkrankte Menschen in einer kleiner Gruppe Rehasport treiben. Um dies zu ermöglichen, muss d. Verordner*in einen erhöhten Teilhabebedarf auf der Verordnung ankreuzen.

Das ist der Fall, wenn aus medizinischer Sicht kein Rehasport mit max. 15 TN zumutbar ist, z.B. für Menschen mit

demenziellen Erkrankungen und ein erhöhter Hilfebedarf vorliegt. Die max. Gruppengröße ist dann 7 TN.

5) Rehasport für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen wird zumeist in entsprechenden Einrichtungen, Schulen, Werkstätten etc. angeboten.

Mit Hilfe der Suchmaschine "Rehasportgruppenfinder" können entsprechend der Erkrankungen entsprechende Gruppen ausfindig gemacht werden!

Ausstellung der Verordnung M56

Das M56 kann auch im Anschluss einer Rehasportverordnung über die Rentenversicherung -G0850- Anschluss medizinische Reha - verordnet werden und gilt dann nicht als Folgeverordnung.

Hier gehts zur Vordruckerläuterung.

Beispiele für Rehabilitationsziele

  • Verbesserung der Funktionen des Haltungs- und Bewegungsapparates

  • Stärkung/Erhalt von Ausdauer und Funktionen des kardiovaskulären Systems, der Lungenfunktion, des Stoffwechsels, der endokrinen Organe etc.

  • Verbesserung der kognitiven und motorischen Leistungsfähigkeit

  • Erlangung von psychomotorischer Stabilität

  • Angstabbau und Wiederherstellung sozialer Kontaktfähigkeit 

  • Tagesstruktur 

  • Anspannungsabbau 

  • Verbesserung des Schlafes

  • Sturzprophylaxe 

  • Hilfe zur Selbsthilfe.

Leistungsumfänge

 

Der Umfang von Rehabilitationssport ist in der Rahmenvereinbarung festgelegt.

Als Richtwert sind folgende Leistungsumfänge definiert: 

Regelfall: 50 Übungseinheiten / 18 Monate

Bei besonderer Schwere der Erkrankung, psychische Erkrankungen, Diabetes, Demenz etc.

-siehe M56- : 120 Übungseinheiten/ 36 Monate

Herzsport: 90 Übungseinheiten/ 24 Monate

Gerätetraining?
Nur im Herzsport!

​

Technische Geräte, wie Ergometer, Laufband, Seilzug etc., dürfen während der Rehasportstunde nicht verwendet werden. Auch dann nicht, wenn sie dies explizit auf die Verordnung schreiben. Diese Regelung ist  in der Rahmenvereinbarung unter Pkt. 4.7 zu finden. Eine Definition "technische Geräte" in der entsprechenden Anlage 4.

Eine Ausnahme stellt das Training in Herzsportgruppen und Herzinsuffizienzgruppen dar! Hier kann das Training an diesen Geräten stattfinden!

Genehmigung von Kostenträgern einholen?
Jain!

Nachdem Sie die Verordnung ausgehändigt haben, muss d. Patient*in die Verordnung bei der Krankenkasse

genehmigen lassen.

Mit einer Ausnahme: Die Versicherten der AOK Nordost  und einigen kleineren BKKs müssen keine Genehmigung

vor der 1. Übungseinheit einholen.

Hier gilt ein Genehmigungsverzicht

Rehasport für Privat- bzw. Beihilfeversicherte?
Jain!

Ob d. Patient*in als privat Versicherte*r Anspruch auf Rehasport hat, ist jeweils in den Vertragskonditionen geregelt.

Als Beihilfeversicherte*r ist der Rehasport grundsätzlich positiv geregelt.

Die Grundlage für die Inanspruchnahme ist die ärztliche Verordnung M56!

Folgeverordnung?

Diese ist immer möglich, wenn aus Ihrer Sicht eine medizinsche Notwendigkeit besteht.

Eine Folgeverordnung muss auf dem M56 auf der ersten Seite unten entsprechend angekreuzt und begründet werden.

Auch die Folgeverordnungen müssen bei den Kostenträgern, die ein Genehmigungsverzicht ausgesprochen haben, z.B. die AOK Nordost, nicht mehr im Vorfeld genehmigt werden.

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