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Wandergruppe

Häufig gestellte Fragen

Welche Verordnungen kann ich abrechnen?

Es können grundsätzlich 2 Verordnungsmuster abgerechnet werden:

Das rosa-grüne Muster M56 erhalten Patient*innen, die den Rehasport von Ihrer*m Haus- oder Fachärzt*in erhalten haben.  Die Kostenträger sind hier die gesetzlichen Krankenkassen. 

Bei dieser Verordnung muss zumeist eine Genehmigung durch d. Teilnehmer*in im Vorfeld eingeholt werden, damit diese abrechnungsfähig ist. 

Aber es gibt Ausnahmen: Bei der AOK Nordost und anderen kleineren Kostenträgern besteht ein Genehmigungsverzicht- siehe unten!

Ob die Verordnung genehmigt ist, sehen sie entweder an einem Stempel auf der Rückseite des Musters M56 unten oder aber d. Teilnehmer*in bringt ein Zusatzschreiben mit, auf dem die Konditionen der Genehmigung, wie der Genehmigungszeitraum, die Anzahl der Übungseinheiten etc. benannt sind.

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Das Muster G0850 erhalten Patient*innen im Anschluss einer medizinischen Reha. Hier sind die Kostenträger die Rentenversicherungen DRV Nord bzw. DRV Bund. Die Genehmigung bei dem Muster G0850 liegt grundsätzlich vor.

Hier muss 3 Monate nach Ausstellungsdatum begonnen werden.

Genehmigungsverzicht?

Seit dem 01.07.2023 muss die Verordnung über die AOK Nordost nicht mehr im Vorfeld durch die Kasse genehmigt werden. Auch bei einigen BKKs besteht ein Genehmigungsverzicht.

Wann kann ich abrechnen?

Wann bei welchem Kostenträger abgerechnet werden kann, ist in den jeweils gültigen Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

In der Regel gelten folgende Konditionen:

 Es ist empfehlenswert, halbjährliche Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

Achtung Verjährungsfrist

Primärkassen: entsprechend der Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung von 2018 § 10 Pkt.12, muss spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung (gerechnet ab Datum der letzten Übungseinheit bezogen auf die Verordnung) abgerechnet werden.

Ersatzkassen (VDEK): entsprechend der Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung von 2024 § 10 Pkt.7, muss spätestens 1 Jahr nach Abschluss der verordneten Leistung (gerechnet ab Datum des letzten Tages des Verordnungszeitraumes bezogen auf die Verordnung) abgerechnet werden. Dies Verjährungsregelung gilt für alle Verordnungen, die ab dem 01.01.2024 abgeschlossen sind.

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Rentenversicherungen: Es kann ausschließlich nach Beendigung der Verordnung/ Abbruch der Teilnahme abgerechnet werden.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Digitale Abrechnung:

Hier kommt es auf die genutzte Software an.

In der Regel unterschreibt der Teilnehmende auf einem Tablet. Die jeweils gültigen Vergütungssätze werden entweder seitens des Abrechnungsdienstleisters "automatisch" hinterlegt oder müssen selbständig einmalig eingepflegt werden.

Die Berechnung geschieht dann mittels der Software digital.

Bei  Erstabrechnungen muss die Originalverordnung postalisch an den Abrechnungsdienstleister versendet werden.

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Papierabrechnung:

Hier unterschreiben alle Teilnehmenden bei Anwesenheit auf der Teilnahmebestätigung.

Bei Abrechnung wird händisch ausgerechnet, mit den jeweils geltenden Vergütungssätzen. Ausschlaggebend für den Vergütungssatz ist der Tag der erbrachten Leistung.

Anschließend wird die Teilnahmebestätigung doppelseitig kopiert. Auf der Kopie unterschreiben die Teilnehmenden weiter, so ist ersichtlich, wieviel Einheiten noch offen sind.

Das Original Teilnahmebestätigung wird zusammen mit der Verordnung -bei der Erstabrechnung das Original, bei Folgeabrechnungen eine Kopie- ggf. bei dem Abrechnungsdienstleister eingereicht.

Dieser digitalisiert, checkt und verteilt an die Kostenträger.

 

Ausnahme: Die Abrechnung über die Rentenversicherung muss direkt über die jeweilige Rentenversicherung in der Regel in Papierform abgerechnet werden:

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Adresse/ Infos DRV Bund

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Adresse DRV Nord:

Deutsche Rentenversicherung Nord
Reha-Strategie, Grundsatz und Steuerung
Ziegelstraße 150
23556 Lübeck

Rehasport für Privat- bzw. Beihilfeversicherte?

Generell muss eine Klärung zwischen dem Versicherten und der entsprechenden Versicherung erfolgen. Rehasport für Privatversicherte ist möglich, wenn dies in dem Tarif geregelt ist. Beihilfe ist eine spezielle Krankenversicherung für Beamte, Richter und Soldaten. Bei der Beihilfe ist eine Kostenübernahme grundsätzlich geregelt. Mit der Klärung der Kostenübernahme sollten die entsprechenden Konditionen (Vergütungssatz pro Rehasportstunde/Anzahl der genehmigten Einheiten) schriftlich vorliegen. Hier gelangen Sie zu unserem Mustervertrag.

Auf dieser Grundlage können Sie als Leistungsanbieter*in einen Vertrag mit dem Teilnehmenden abschließen. Daraufhin erhalten Sie den entsprechenden Beitrag vom Versicherten und dieser reicht nach Beendigung der Rehasportmaßnahme die Dokumentation von Ihnen (Teilnahmebestätigung) der Versicherung ein, um das Geld zurückzuerhalten.

Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS)...?

Dieser ist bei der Abrechnung mit dem Deutschen Gesundheitswesen, zwischen Krankenkasse und

Leistungserbringenden anzugeben.

Unter anderem muss dieser bei der Papierabrechnung auf dem Ergänzungsblatt eingetragen werden.

Dieser Schlüssel ist jeweils auf den Vergütungsvereinbarungen der Krankenkassen zu finden.

Folgende LEGS gelten für Leistungserbringende unseres Verbandes:

Primärkassen: 61/15/019

Ausnahme: Herzinsuffizienzgruppen: 61/12/200

Ersatzkassen (VDEK): 6115100

Zuzahlung?

Entsprechend den aktuellen Regelungen zum Rehasport darf es keine verpflichtende Zuzahlung geben!

Um u.a. diese Regelung sicherzustellen, muss von allen Teilnehmenden im Vorfeld das Beratungsprotokoll unterschrieben werden.

Allerdings kann sich der Teilnehmende freiwillig entscheiden, eine Zuzahlung/ Mitgliedsbeitrag zu leisten. Diese freiwillige Zuzahlung ist immer an eine Zusatzleistung des Leistungsanbieters gebunden. Zum Beispiel die Nutzung des Geräteraumes, Nutzung der Vereinsstrukturen etc.

Die Zuzahlung wird im Sinne der Nachhaltigkeit bzw. des Strukturerhalts befürwortet.

Wenn ein Teilnehmender abgelehnt wird, weil er nicht zuzahlen möchte, handelt es sich um einen Regelverstoß.

Gerätetraining?

Technische Geräte, wie Ergometer, Laufband, Seilzug etc., dürfen während der Rehasportstunde nicht verwendet werden. Diese Regelung ist in der Rahmenvereinbarung unter Pkt. 4.7 zu finden. Eine Definition "technische Geräte" in der entsprechenden Anlage 4. Eine Ausnahme stellt das Training in Herzsportgruppen und Herzinsuffizienzgruppen dar!

Hier kann das Training an diesen Geräten stattfinden!

Gruppen
Anmeldung- Verlängerung- Abmeldung

Anmeldung: Für einen Gruppenneustart muss in jedem Fall das AN Formblatt eingereicht werden.

Diese kostet 20,00 Euro.

Verlängerung: Die Rehasportgruppe hat einen Gültigkeitszeitraum von 2 Jahren. Danach muss das VL Formblatt für die Verlängerung eingereicht werden.

Diese kostet 10,00 EUR.

Wenn die Gruppe vor Beendigung des Gültigkeitszeitraumes entsprechend des Zertifikates nicht mehr weitergeführt werden soll,  dann geben Sie uns bitte per e-mail Bescheid: Welche Angebotsnummer, diese befindet sich auf Ihrem Gruppenzertifikat, zu welchem Zeitpunkt gelöscht werden soll.

Die Infos bezüglich Ihrer anerkannten und zertifizierten Rehasportgruppen geben wir jeweils zum Quartalsende an die Kostenträger weiter. Eine nicht anerkannte Gruppe kann nicht abgerechnet werden.

Neue Übungsleitung?

Jede neue Übungsleitung muss uns gemeldet werden. Von jeder Übungsleitung muss uns ein ÜL Formblatt vorliegen.

Wieviel Teilnehmer*innen dürfen in die Gruppe?

Für jeden Teilnehmenden müssen im trockenen Bereich 5 qm und im Wasserbereich 3 qm Übungsfläche

zur Verfügung stehen.

Die max. Gruppengrößen sind in der Rahmenvereinbarung unter Pkt. 9 beschrieben.

Diese sind abhängig von dem Gruppenformat (den APNs: siehe AN Formblatt/ Vergütungssatztabelle) und dürfen in der Regel nicht überschritten werden:

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allgemeiner Rehasport für Erwachsene: 15 TN

allgemeiner Rehasport für Kinder bis 14 Jahre: 10TN

Herzgruppe: 20 TN

Herzinsuffizienzgruppe: 12 TN

Rehasport für schwerstbehinderte Menschen: 7 TN

Was ist ein Audit?

Um ärztlich verordneten Rehasport durchführen und bei den Kostenträgern abrechnen zu dürfen, muss ein festgeschriebener Qualitätsanspruch erfüllt sein.

Ein Bestandteil der Sicherstellung ist das Audit. Dieses wird regulär ca. alle 5 Jahre bei allen Leistungsanbieter*innen durchgeführt. Es kann angekündigt oder nicht angekündigt erfolgen. Zusätzlich kann es außerhalb der regulären Rhythmen

bei Beschwerdeeingängen durchgeführt werden.

Innerhalb dieses Audits findet eine Hospitation in der Sportgruppe und ein ca. halbstündiges Gespräch zu den administrativen Vorgängen statt.

Regulär ist für das Audit, entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung, pauschal 50,00 Euro Aufwandsentschädigung zu entrichten.

Rehasport für Kinder bis 14 Jahre?

Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, können auch Kinder eine Rehasportverordnung bekommen. Der Übungsleitende braucht keine "extra"- Lizenz, muss aber die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen (Nachweis Abschluss, Erfahrungen...) und in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Für Kinder/Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr sind möglichst alters- bzw. entwicklungstechnisch homogene Gruppen bis

max. 10 TN, bei schwerstbehinderten Kindern/Jugendlichen bis max. 5 TN zu bilden.

Hinweis für Kinder/Jugendliche mit Adipositas bzw. Übergewicht: Hier besteht ein großer Bedarf. Diese Gruppen können beispielsweise auch vor Ort, in Schule, Freizeitzentren etc. durchgeführt werden.

Bei der Verordnung ist darauf zu achten, dass nicht das Übergewicht als Indikation angegeben wird, sondern die daraus resultierenden Beschwerden, z.B. orthopädische Indikationen, wenn eine orthopädische ÜL Lizenz vorliegt, oder psychiatrische, wenn eine ÜL-Lizenz im Bereich Psychiatrie vorliegt etc.

Rehasport für schwerstbehinderte Menschen?

Es können für Menschen mit Schwerstbehinderungen wie Demenz,  Blindheit, Hirnverletzungen, starken intellektuellen Beeinträchtigungen oder andere schwere Beeinträchtigungen, spezifische Kleingruppen durchgeführt werden.

Der Übungsleitende braucht hierfür ausschließlich die Übungsleiter-Rehasportlizenz B mit dem entsprechenden Profil

(z.B. Neurologie, Psychiatrie, Intellektuelle Beeinträchtigung etc.).

Die Zuordnung der Teilnehmenden geschieht entsprechend der Rahmenvereinbarung ausschließlich ärztlich über die

Angabe des erhöhten Teilhabebedarfes auf der Verordnung M56, erste Seite. Die medizinische Einschätzung muss dahingehend erfolgen, dass der Teilnehmende nicht für eine allgemeine Rehasportgruppe mit max. 15 TN geeignet ist.

Die spezifischen Übungsgruppen dürfen die max. Teilnehmer*innenanzahl von 7 bei Erwachsenen, und 5 bei Kindern/ Jugendlichen bis 14 Jahre, im Normfall nicht übersteigen.

Bei der Abrechnung ist die gesonderte APN (Vergütungssatz) zu beachten.

Häufig sind hier auch entsprechende Pflege- Betreuungseinrichtungen interessiert, diese spezifischen Übungsgruppen

in Ihren Räumlichkeiten stattfinden zu lassen.

Mein Trainingsraum ist zu klein und rechnet sich nicht...?

Hier gibt es folgende Möglichkeiten:

Aussiedeln 1: Räume anmieten:

Vielleicht gibt es geeignete Räumlichkeiten im Umfeld? In Begegnungszentren, bei der freiwilligen Feuerwehr, in Schulen etc. gibt es sicher Interesse, um eine Rehasportgruppe stattfinden zu lassen!

Aussiedeln 2: Rehasport im Freien:

Während der Coronakrise sind einige Rehasportgruppen ins "Freie" gegangen. Erst galt es zu überzeugen, dann wollten viele nicht mehr rein!

Gruppenformat anpassen:

Die maximale Gruppengröße bei Rehasport für schwerstbehinderte Menschen ist mit 7 begrenzt- siehe oben. Entsprechend höher sind die Vergütungssätze.

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Weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen oder Anliegen melden Sie sich gerne hier:

Dörte Plessentin

e-mail: doerte.plessentin@vbrs-mv.de

Tel: 0381 / 80877050

Adresse:
VBRS M-V e.V.
Kopernikusstraße 17 A
18057 Rostock
Telefon:
0381 / 72 17 51
E-Mail:
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